Biogas im Netzgebiet der WSW Netz GmbH
Informationen zum Heizungstausch nach § 71 Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Der Netzbetreiber hat keinen Einfluss auf die Herkunft der in sein Netzgebiet eingespeiste Gasmischung. Aufgrund der gesetzlichen Trennung zwischen Netzeinspeisung, Verteilung und Vertrieb, darf der Netzbetreiber keine Einspeisequellen bevorzugen oder diskriminieren.
Eine regenerative Erdgasversorgung, beispielsweise über Biogas (Biomethan), muss daher durch den zu versorgenden Kunden bzw. dessen Lieferanten selbst sichergestellt werden. Die Auswahl eines Biogas-Lieferanten sorgt dafür, dass ein Letztverbraucher durch diesen Biogas-Lieferanten beliefert wird.
Die gesetzlichen Anforderungen zur stufenweisen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien bei einem Austausch der Heizungsanlage vor Verabschiedung eines Wärmeplans nach § 71 Abs. 9, 10 GEG (Erhöhung des EE-Anteils auf 15 % ab 2029, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040) sind durch den jeweiligen Betreiber der Heizungsanlage sicherzustellen. Es gelten die Vorgaben der § 71f Abs. 2-4 sowie § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEG.
Bedingungen zur Einspeisung von Biogas
Die Einspeisung von Biogas in das Verteilernetz der WSW Netz GmbH orientiert sich neben den gesetzlichen an den nachfolgenden Bedingungen:
Technische Mindestanforderungen der WSW Netz zur Einspeisung von Biogas in das Verteilernetz
Erforderliche Angaben bezüglich Anschlussherstellung (Download)