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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Mit den Festlegungen der Bundesnetzagentur (Az. BK6-22-300 und BK8-22-010-A) gelten seit 2024 bundesweit einheitliche Vorgaben für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Dazu zählen insbesondere Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge oder Batteriespeicher.

Für neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme am Steuerungsmodell. Der Netzbetreiber kann diese Anlagen im Bedarfsfall zeitweise in ihrer Leistung reduzieren, um die Netze zu stabilisieren. Im Gegenzug profitieren Sie von einer Reduzierung der Netzentgelte, deren Höhe im jeweils gültigen Preisblatt Netznutzung ausgewiesen ist.

Mit der Installation einer Steuerbox durch den Messstellenbetreiber wird die technische Voraussetzung zur Übertragung von Steuerungssignalen an steuerbare Verbrauchseinrichtungen geschaffen.

Um eine reibungslose Anbindung sicherzustellen, empfehlen wir, bereits bei der Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung die kommunikative Verbindung zur Steuerbox bauseits vorzusehen.

Hierzu sollte mindestens ein durchgängiger und zugfähiger Kabelkanal oder ein Installationsrohr von der steuerbaren Verbrauchseinrichtung bis zum Zählerschrank (anlagenseitiger Anschlussraum, AAR) eingeplant werden.

Optimalerweise wird dieser Kanal bereits mit einem Netzwerkkabel (z. B. CAT-7) ausgestattet und im AAR auf eine RJ45-Buchse aufgelegt.

Diese Hinweise orientieren sich an den aktuellen Empfehlungen des BDEW gemäß der Anwendungshilfe „Empfehlungen zum Anschluss und Betrieb von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bis zum Vorliegen technischer Standards“, Version 1.0 vom 08.08.2025.

Der zunehmende Einsatz von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen oder Stromspeicher führt zu einem deutlich höheren Leistungsbedarf im Stromnetz. Dies belastet insbesondere das Niederspannungsnetz. Um frühzeitig Engpässe zu erkennen und rechtzeitig Maßnahmen wie Netzausbau oder gezieltes Netzmanagement ergreifen zu können, ist es notwendig, den Anschluss und Betrieb dieser Geräte transparent zu erfassen.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Nach § 19 Abs. 2 NAV sind bestimmte Verbrauchseinrichtungen beim Netzbetreiber anmeldepflichtig. Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen besteht zusätzlich eine Pflicht zur Teilnahme am Steuerungsmodell nach § 14a EnWG.

Anmeldung im Netzanschlussportal der WSW Netz GmbH

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen bei der WSW Netz GmbH angemeldet werden. Nutzen Sie hierfür bequem das Netzanschlussportal der WSW Netz GmbH.

Messkonzepte

  • Getrennte Messung: Die steuerbare Verbrauchseinrichtung erhält einen eigenen Zähler. So können Netzentgeltreduzierungen direkt und transparent angewendet werden.

  • Gemeinsame Messung: Mehrere Verbrauchseinrichtungen (z. B. Haushaltsstrom und Wärmepumpe) laufen über denselben Zähler. Auch hier sind die Entgeltreduzierungen möglich, werden jedoch auf Basis der Gesamtnutzung berechnet.

Module der Netzentgeltreduzierung

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind drei Module zur Netzentgeltabrechnung vorgesehen:

Modul 1: Pauschale Entgeltreduzierung
Eine pauschale Reduzierung des Grundpreises. Der Arbeitspreis wird nicht reduziert.

Modul 2: Reduzierung des Arbeitspreises
Das Netzentgelt wird über einen verringerten Arbeitspreis berechnet.

Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt
Das Netzentgelt wird mit einem zeitabhängigen Arbeitspreis berechnet. Es wird zwischen Hoch-, Nieder- und Standardtarif-Zeiten unterschieden.
Modul 3 ist nur in Kombination mit Modul 1 möglich.
Für die Nutzung von Modul 3 ist ein intelligentes Messsystem erforderlich.

Zuordnung und Wechsel der Module

Bei der Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt die initiale Zuordnung durch die WSW Netz GmbH zum Modul 1.

Zulässige Module:

  • Gemeinsame Messung (z. B. Haushaltsstrom und Wärmepumpe über denselben Zähler): zulässig sind Modul 1 und Modul 3.

  • Getrennte Messung (eigener Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung): zulässig sind Modul 1, Modul 2 und Modul 3 (in Kombination mit Modul 1).

Ein Wechsel des Moduls ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft möglich.
Der Wechsel muss durch Ihren Stromlieferanten gegenüber der WSW Netz GmbH erklärt werden.
Bitte wenden Sie sich daher direkt an Ihren Lieferanten, wenn Sie einen Modulwechsel wünschen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur:

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, sind nicht verpflichtet, am neuen Steuerungsmodell nach § 14a EnWG teilzunehmen.
Ein freiwilliger Wechsel in das neue Modell ist jedoch jederzeit möglich. Hierfür stellen Sie bitte den entsprechenden Antrag.

Die konkreten Rahmenbedingungen regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WSW Netz GmbH für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (AGB steuVE), die Sie hier abrufen können: